Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Beratung, Softwareeinführung, Systemadministration und Support — ausschließlich gegenüber Unternehmen.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über IT-Beratung, Softwareeinführung und -anpassung, Systemadministration, Automatisierung, Schulung, Support und sonstige Dienstleistungen zwischen
funk it.consulting, Inhaber Bernd Funk, Jürgenaswieke 80c, 26817 Rhauderfehn (nachfolgend „Auftragnehmer“)
und dem Auftraggeber.
(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos leistet. Sie gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen im Einzelfall ausdrücklich in Textform zustimmt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen (§ 305b BGB).
(4) Diese Bedingungen gelten in der einbezogenen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Auftraggeber. Eine spätere Änderung wird nicht allein durch Veröffentlichung auf der Website Bestandteil bestehender Verträge.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Als verbindlich bezeichnete Angebote gelten 30 Kalendertage ab Angebotsdatum.
(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
(3) Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Mündliche Äußerungen, E-Mails, Gesprächs- und Telefonnotizen, Präsentationen, Aufwandsschätzungen, Machbarkeitseinschätzungen und Terminangaben begründen keine Leistungspflicht, solange sie nicht in Textform als Auftrag oder Änderungsauftrag bestätigt worden sind. Als vorläufig oder unverbindlich gekennzeichnete Einschätzungen dienen der Orientierung und begründen weder eine Erweiterung des Leistungsumfangs noch eine Festpreis-, Garantie- oder verbindliche Terminvereinbarung. Eine ausdrücklich als verbindlich getroffene Individualvereinbarung bleibt vorrangig; die Parteien dokumentieren sie in Textform.
(4) Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen eines Änderungsauftrags in Textform, der den zusätzlichen Aufwand und die Vergütung ausweist. E-Mail genügt der Textform im Sinne dieser Bedingungen.
(5) Nebenabreden, Zusicherungen und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch den Auftragnehmer.
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich ein Werkerfolg vereinbart ist. Geschuldet ist die fachgerechte Tätigkeit, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg.
(2) Aufwandsschätzungen sind Prognosen und keine Festpreise. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, sobald erkennbar wird, dass der geschätzte Aufwand voraussichtlich um mehr als 15 % überschritten wird. Der Auftraggeber entscheidet dann über die Fortführung.
(3) Leistungen und Produkte Dritter — insbesondere Software-, Hardware- und Hosting-Leistungen fremder Hersteller und Anbieter — sind nicht Vertragsgegenstand, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für sie gelten ausschließlich die Bedingungen des jeweiligen Anbieters; eine Gewährleistung oder Erfolgszusage des Auftragnehmers besteht insoweit nicht. Vermittelt der Auftragnehmer solche Leistungen, handelt er nicht als Vertragspartner des zugrunde liegenden Vertrags.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung KI-gestützte Verfahren einzusetzen. Er legt dies auf Nachfrage offen und benennt die eingesetzten Unterauftragnehmer. Vertrauliche Informationen des Auftraggebers werden externen KI-Diensten nur im vereinbarten Umfang übermittelt und nicht zum Training allgemeiner Modelle freigegeben. Der Auftragnehmer prüft KI-Ergebnisse im Rahmen seiner fachlichen Sorgfalt und bleibt für seine Leistung verantwortlich. Werden dabei personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, gilt § 9.
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Zugangsdaten, Systemumgebungen, Testdaten, Ansprechpartner und Räumlichkeiten zur Verfügung.
(2) Datensicherung. Der Auftraggeber ist für die regelmäßige, vollständige und auf Wiederherstellbarkeit geprüfte Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Vor Eingriffen in produktive Systeme hat er eine aktuelle und wiederherstellbare Datensicherung zu erstellen. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist.
(3) Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson. Freigaben, Änderungswünsche und Abnahmen sind nur wirksam, wenn sie von dieser Person oder einer vertretungsberechtigten Person erklärt werden.
(4) Weist der Auftraggeber den Auftragnehmer an, in einer bestimmten Weise vorzugehen, obwohl der Auftragnehmer auf Risiken hingewiesen hat, erfolgt die Umsetzung auf Gefahr des Auftraggebers. Der Hinweis und die Freigabe werden in Textform dokumentiert.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Der hierdurch entstehende Mehraufwand einschließlich Wartezeiten und vergeblicher Anfahrten wird nach Zeitaufwand vergütet.
(1) Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand zu dem im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Stundensatz, soweit kein Festpreis vereinbart ist. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Preisliste des Auftragnehmers.
(2) Abrechnungseinheit ist eine angefangene Viertelstunde (15 Minuten).
(3) Anfahrt. Je Einsatztag vor Ort wird eine Anfahrtspauschale berechnet:
Zusätzlich werden 0,30 € je Kilometer der einfachen Fahrtstrecke vom Geschäftssitz in Rhauderfehn zum Einsatzort berechnet. Eine gesonderte Vergütung der Reisezeit nach Stundensatz erfolgt daneben nicht. Notwendige, vorab abgestimmte Übernachtungs- und Nebenkosten werden nach Beleg erstattet. Abweichende Reisevereinbarungen im Angebot gehen vor.
(4) Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers. Leistungen außerhalb dieser Zeiten werden mit einem Zuschlag von 50 %, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen mit einem Zuschlag von 100 % auf den Stundensatz berechnet. Zuschläge fallen nur an, wenn der Einsatz außerhalb der Geschäftszeiten vom Auftraggeber veranlasst oder mit ihm abgestimmt ist. Es gilt jeweils nur der höhere Zuschlag; Zuschläge werden nicht addiert. Eine Bereitschafts- oder Rund-um-die-Uhr-Verfügbarkeit folgt hieraus nicht.
(5) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(6) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skonto ist nicht vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen elektronisch, insbesondere im strukturierten Format (ZUGFeRD/XRechnung), zu übermitteln. Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung zu und benennt hierfür eine Empfangsadresse.
(8) Bei Projekten ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen nach dem Wert der erbrachten Leistungen zu verlangen. Vorschüsse bei Auftragserteilung werden im Angebot gesondert vereinbart.
(9) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, weitere Leistungen bis zum Zahlungsausgleich zurückzuhalten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart worden sind.
(2) Verzögerungen aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat — insbesondere fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers, Störungen bei Vorlieferanten und Dienstleistern, Ausfall von Kommunikationsnetzen sowie höhere Gewalt — verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
(3) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über absehbare Verzögerungen und deren voraussichtliche Dauer.
(1) Für Dienstleistungen gilt das Recht des Dienstvertrags; Mängelansprüche im Sinne des Kauf- oder Werkvertragsrechts bestehen insoweit nicht. Die Haftung richtet sich ausschließlich nach § 8.
(2) Ist im Einzelfall ausdrücklich ein Werkerfolg vereinbart, gilt ergänzend:
a) Nach Fertigstellung fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform zur Abnahme auf und setzt hierfür eine nach Umfang und Komplexität angemessene Frist, in der Regel zehn Werktage. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb der Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Die Abnahmeerklärung soll in Textform erfolgen.
b) Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, in Textform nachvollziehbar und reproduzierbar zu rügen.
c) Der Auftragnehmer leistet zunächst Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
d) Kein Mangel liegt vor bei Abweichungen, die auf vom Auftraggeber beigestellten Daten, Vorgaben oder Fremdprodukten, auf nachträglichen Eingriffen Dritter oder auf einer vertragswidrigen Nutzung beruhen.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Höchstbetrag. Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt auf die für den betroffenen Auftrag vereinbarte Vergütung, bei Dauerschuldverhältnissen auf die für das betroffene Vertragsjahr vereinbarte Vergütung. Sie ist in jedem Fall begrenzt auf 500.000 € je Schadensfall. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit der vorhersehbare, vertragstypische Schaden im Einzelfall höher ist und die Begrenzung deshalb unangemessen wäre. Jede Begrenzung dieses Absatzes gilt unabhängig von den übrigen; entfällt eine, bleiben Absatz 2 und die anderen Begrenzungen bestehen.
(4) Datenverlust. Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber (§ 4 Abs. 2) zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfall, Ansprüche Dritter und sonstige mittelbare oder Folgeschäden ausgeschlossen.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragserfüllung. Die Pflicht besteht für drei Jahre über das Ende des Vertrags hinaus fort.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die bereits bekannt oder öffentlich zugänglich waren, unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
(3) Herausgabe- und Löschpflichten bestehen unbeschadet gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und routinemäßiger, nicht einzeln rückholbarer Datensicherungen.
(4) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, für die der Auftraggeber Verantwortlicher ist, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Das Muster des Auftragnehmers ist Grundlage, soweit nichts anderes vereinbart wird.
(5) Die Nennung des Auftraggebers als Referenz erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung in Textform.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Er unterrichtet den Auftraggeber auf Anfrage über die eingesetzten Unternehmen. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt unberührt. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt.
(1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber an den speziell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Umfasst sind die hierfür erforderliche Installation, Ausführung, Vervielfältigung und Bearbeitung sowie die Wartung durch zur Vertraulichkeit verpflichtete Dienstleister des Auftraggebers.
(2) Vorbestehende Bausteine des Auftragnehmers — insbesondere Skripte, Vorlagen, Workflow-Bausteine, Datenbankviews, Berichtslayouts, Prompt-Bibliotheken, Werkzeuge, Methoden und Know-how — bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält hieran lediglich ein einfaches Nutzungsrecht im Umfang von Absatz 1. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, diese Bausteine auch für andere Auftraggeber zu verwenden.
(3) Ein ausschließliches Nutzungsrecht am individuell erstellten Teil kann gegen gesonderte Vergütung in Textform vereinbart werden.
(4) Für eingebundene Fremd- und Open-Source-Komponenten gelten deren Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer weist vor der Einbindung auf für den Vertragszweck wesentliche Beschränkungen hin.
(5) Bis zur vollständigen Zahlung erfolgt die Nutzung nur widerruflich.
(1) Verträge über einmalige Leistungen enden mit deren Erbringung.
(2) Support-, Wartungs- und Betreuungsverträge werden für die vereinbarte Laufzeit geschlossen. Eine automatische Verlängerung erfolgt nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ist keine Laufzeit vereinbart, kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen von mehr als einer Monatsvergütung länger als 30 Tage in Verzug ist.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(5) Nach Vertragsende übergibt der Auftragnehmer gegen Vergütung des hierfür erforderlichen Aufwands die zur Fortführung notwendigen Unterlagen, Zugangsdaten und Konfigurationen, soweit sie beim Auftraggeber nicht ohnehin vorliegen.
Beide Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach Mitarbeitende der jeweils anderen Partei nicht gezielt abzuwerben. Allgemeine Stellenausschreibungen sind keine Abwerbung. Eine Vertragsstrafe ist nicht vereinbart.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sind beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers (§ 38 Abs. 1 ZPO). Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Rechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
(4) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).
Stand: 8. September 2026
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